15. Hinterlegungspriorität 15.1 Die Hinterlegungspriorität der klägerischen Marke ist (zu Recht) nicht umstritten. Die klägerische Marke NITRO, CH P-383504, ist bereits am 21. Februar 1991 hinterlegt worden, während die Beklagte die älteste ihrer relevanten Schweizer Marken (NI- TRO CIRCUS, Registernr. CH 657547) am 27. November 2013 registriert hat (vgl. E. 6.1 f. oben). 15.2 Die Beklagte macht in ihren Rechtsschriften Ausführungen zur Notorietät ihres Zeichens (Klageantwort, Rz. 57 ff.). Allerdings ist unklar, ob sie damit eine notorische Bekanntheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. b MSchG i.V.m.