8 Vorausgesetzt wird zudem, dass es sich bei der Marke der Klägerin um eine ältere Marke im Sinne von Art. 6 MSchG handelt und dass die Marke tatsächlich gebraucht wurde (Art. 11 MSchG). 14.3 Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, verfügt die Klägerin gestützt auf ihre Marke NITRO, CH P-383504, Anspruch auf Beseitigung der Verletzung durch die Beklagte.