2017 [nachfolgend: BSK MSchG], N 13 zu Art. 13): - das mit der Marke identische oder ihr ähnliche Fremdzeichen muss nach der Art eines Kennzeichens gebraucht werden (kennzeichenmässiger Gebrauch); - der Gebrauch muss auf dem Markt wahrgenommen werden und mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang stehen (gewerbsmässiger Gebrauch); - es muss regelmässig auch ein relativer Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegen (Verwechslungsgefahr).