Auch der Zeitpunkt wurde umschrieben (vgl. Präzisierung im Rahmen der Replik). Es fehlt lediglich eine territoriale Eingrenzung des Benutzungsverbots (auf die Schweiz; vgl. STAUB, SHK MSchG, N 36 und 40 zu Art. 55). Dies ist aber kein Nichteintretensgrund, sondern würde (im Falle eines Obsiegens in den übrigen Teilen) höchstens zu einem (minimalen) Abweisen des Begehrens führen. Ohnehin ist klar ersichtlich, was die Klägerin mit ihren Begehren verlangt und dass sich das entsprechende Unterlassungsbegehren (lediglich) auf die Schweiz beziehen soll. Die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist demnach unproblematisch.