7 9. Juni 2011 E. 4.2; STAUB, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: SHK MSchG], N 42 zu Art. 55). 12.3 Das Rechtsbegehren 1 der Klägerin ist auf eine bestimmte Ware (Bekleidung), auf ein bestimmtes Zeichen («NITRO») sowie auf bestimmte und damit nicht weiter auslegungsbedürftige Handlungen (anbieten, verkaufen, in Verkehr bringen etc.) eingegrenzt. Auch der Zeitpunkt wurde umschrieben (vgl. Präzisierung im Rahmen der Replik).