Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 73). Erweist sich das Unterlassungsbegehren zwar als zu umfassend formuliert, bei der materiellen Beurteilung aber an sich als begründet, so ist es im Entscheid auf das zulässige Mass einzuschränken. Dies ist aber kein Grund, auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 107 II 82 E. 2b S. 87; Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2010 vom