Ob sie weiterhin die Auffassung vertritt, das Rechtsbegehren 1 sei nicht hinreichend bestimmt, ist unklar, aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht weiter von Belang: 12.2 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet werden. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 73).