Sie führt zudem aus, der sachliche Verbotsbereich sei mit der Beschränkung auf Bekleidung hinreichend spezifiziert (Replik, Rz. 2 ff.). In ihrer Duplik hat die Beklagte von der Präzisierung des Rechtsbegehrens Kenntnis genommen (vgl. Duplik, Rz. 3). Ob sie weiterhin die Auffassung vertritt, das Rechtsbegehren 1 sei nicht hinreichend bestimmt, ist unklar, aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht weiter von Belang: 12.2 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet werden.