12. Bestimmtheit Rechtsbegehren 12.1 Die Beklagte macht geltend, das Rechtsbegehren 1 sei (zu) unbestimmt. Insbesondere sei unklar, was mit «ab sofort» gemeint sei und die Klägerin habe den sachlichen Verbotsbereich nicht hinreichend spezifiziert (Klageantwort, Rz. 6). Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren mit der Replik angepasst und insbesondere die Bezeichnung «ab sofort» ersetzt. Weiter listet sie konkrete(re) Handlungen auf, die verboten werden sollen. Sie führt zudem aus, der sachliche Verbotsbereich sei mit der Beschränkung auf Bekleidung hinreichend spezifiziert (Replik, Rz. 2 ff.).