Dies allein kann grundsätzlich bereits ausreichen, um ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen (vgl. E. 11.2 oben). Der Verkauf anlässlich von Veranstaltungen und dergleichen wird zudem selbst dann noch stattfinden, wenn die Schweiz im Onlineverkauf nicht als Zielland für die Lieferung anwählbar ist. Die Rechtsbegehren der Klägerin (anbieten, verkaufen, in Verkehr bringen, bewerben, im Geschäftsverkehr verwenden etc.) zielen auch auf diese Vorgänge ab. 11.5 Die Klägerin verfügt demnach über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Begehrens.