Gestützt auf den schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin und die vorgenannten Belege / Beilagen ist damit erstellt, dass die Klägerin im April und August 2018 mit dem Zeichen «NITRO CIRCUS» gekennzeichnete Bekleidungsstücke (drei T-Shirts und ein Kapuzenpullover [Hoodie]) in die Schweiz bestellt und geliefert erhalten hat. 11.4 Die Beklagte bestreitet zudem die Rechtswidrigkeit bzw. gibt an, eine Koexistenz sei möglich. Dies allein kann grundsätzlich bereits ausreichen, um ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen (vgl. E. 11.2 oben).