SIWR I/2], N 272). 11.3 Die Beklagten geben betreffend die «angeblich» testgekauften Produkte an, es sei nicht schlüssig, ob überhaupt und welche Produkte nun tatsächlich testgekauft worden seien (Klageantwort, Rz. 33; vgl. auch Duplik, Rz. 50). Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar dargetan, dass es ihr tatsächlich möglich war, die entsprechenden Artikel in die Schweiz zu bestellen (vgl. Klage, Rz. 22; Replik, Rz. 13, 18 ff.). Ihre Ausführungen hat sie mit entsprechenden Fotografien bewiesen (vgl. KB 31 ff.). Insbesondere geht aus dem Lieferschein vom 4. Mai 2018 hervor, dass Ware (ein «Clash Men’s T-Shirt – Black») nach E.__