Eine Wiederholungsgefahr darf bereits angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2 S. 74). Die Anforderungen an den durch den Kläger zu erbringenden Nachweis der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr entfällt jedoch dann, wenn der Verletzer verbindlich und nicht verklausuliert, die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Handlungen anerkannt und sich verpflichtet hat, das beanstandete Verhalten einzustellen (DAVID ET AL., von Büren/David [Hrsg.], SIWR Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2011 [nachfolgend: SIWR I/2], N 272).