Urteil des Bundesgerichts 4C.238/2003 vom 2. Juni 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Regel werden daher vom Kläger schlüssige Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr verlangt. Indiz für einen solch bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben und dass eine Verwarnung keine Wirkungen gezeitigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf bereits angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2 S. 74).