Es treffe zu, dass dies nun nicht mehr der Fall sei. Indessen könne die Beklagte ohne grösseren technischen Aufwand die Schweiz wieder als Lieferland aufnehmen (Replik, Rz. 13 ff.). 11.2 Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die beklagte Partei entweder die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind (sog. Wiederholungsgefahr) oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beklagte Partei sie erstmals begehen wird (sog. Erstbegehungsgefahr; Urteil des Bundesgerichts 4C.238/2003 vom 2. Juni 2004 E. 2.2 mit Hinweisen).