5 dem UWG (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; SR 271.1]). 10.2 Damit ist das Handelsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden markenrechtlichen Streitigkeit auch sachlich zuständig.