Die Klägerin gibt an, es sei Ware nach Bern geliefert worden, welche ihr Markenrecht verletze. Demnach handelt es sich dabei um einen Erfolgsort, womit die Gerichte des Kantons Bern für die Beurteilung der Sache örtlich zuständig sind. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zwar die Lieferungen nach Bern, nicht aber die Zuständigkeit der Berner Gerichte (Klageantwort, Rz. 3). Der Gerichtsstand Bern gilt somit ohnehin als anerkannt. 10. Sachliche Zuständigkeit 10.1 Das Handelsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum sowie Streitigkeiten nach