9. Internationale und örtliche Zuständigkeit 9.1 Die Beklagte hat Sitz in den USA. Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor, womit die internationale Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern nach den Regeln des internationalen Zivilprozessrechts zu prüfen ist (vgl. auch Art. 2 ZPO und Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). 9.2 Die Klägerin stützt ihre geltend gemachten Ansprüche auf das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) sowie auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241).