7. Umstritten ist dagegen, ob die Beklagte ihre Ware überhaupt in der Schweiz vertreibt und gegebenenfalls, ob die entsprechenden Artikel das Markenrecht der Klägerin verletzen und der Klägerin folglich entsprechend ihrem Rechtsbegehren 1 ein Anspruch auf Beseitigung der Verletzung zusteht. III. Formelles 8. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).