Am 20. Juni 2015 sowie am 9. Februar 2016 fand je eine Show im Stade de Genève bzw. im Hallenstadion in Zürich statt (AB 23 f.). Die Beklagte vertreibt unter der Marke «NITRO CIRCUS» auch Bekleidungsstücke und zwar insbesondere anlässlich ihrer Veranstaltungen sowie im Onlinehandel, unter anderem auch über einen Webshop auf ihrer Homepage (http://________; vgl. AB 28).