3 Die Klägerin ist nur im sogenannten «B2B»-Geschäft (Business-to-Business) tätig und bringt ihre Artikel ausschliesslich über Distributoren an die Endkunden. Sie betreibt zwar keinen eigenen Onlineshop (Befragung C.________, pag. 202 Z. 35 ff.), unterhält aber eine Website, auf welcher die verfügbaren Artikel einsehbar und die entsprechenden Händler aufgelistet sind (http://___