Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Rückzug der beiden Rechtsbegehren keine Kostenfolgen zeitige und diesbezüglich namentlich keine Parteikostenentschädigung geschuldet sei. Sodann nahmen die Parteien zur Kenntnis, dass dieser Teilvergleich nach Angaben des Gerichts in Bezug auf Rechtsbegehren 1 weder in materieller Hinsicht noch kostenmässig Einfluss habe und dass dieser Rückzug auch keine Gerichtskosten zur Folge habe (pag. 225). Gleichentags fand die Urteilsberatung in Abwesenheit der Parteien statt. II. Sachverhalt