5. Die Hauptverhandlung fand am 17. Februar 2020 statt (vgl. pag. 197 ff.). Anlässlich dieser wurde eine Parteibefragung mit C.________ (Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin) durchgeführt. Zudem schlossen die Parteien einen Teilvergleich ab. Darin erklärte die Klägerin den Rückzug der Rechtsbegehren 2 und 3 (Auskunftserteilung und Erstattung eines allfälligen Gewinns). Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Rückzug der beiden Rechtsbegehren keine Kostenfolgen zeitige und diesbezüglich namentlich keine Parteikostenentschädigung geschuldet sei.