3. Mit Replik vom 19. Juni 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren 1 wie folgt an (pag. 72 ff.): 1. Es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Wiederholungsfall ab Datum der Rechtskraft des Urteils zu verbieten, mit dem Kennzeichen «NITRO» gekennzeichnete Bekleidung - anzubieten, - zu verkaufen, - in Verkehr zu bringen, - zu bewerben, - sonst wie im Geschäftsverkehr zu verwenden,