3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 2 zu beziffernden, einen CHF 100.00 übersteigenden Betrag zuzüglich 5% Verzugszinsen seit Eintritt des Gewinns zu bezahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten - 2. Mit Klageantwort vom 4. März 2019 beantragte die Nitro Circus Licensing Inc. (nachfolgend: Beklagte), die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 39 ff.).