2. Es sei die Beklagte und ihre verantwortlichen Organe zu verpflichten, innert angemessener, vom Gericht anzusetzender Frist dem Gericht unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zuhanden der Klägerin Auskunft über die Menge, Preise und Herkunft der gemäss Rechtsbegehren 1 gekennzeichneten Bekleidungsstücke sowie über den damit erzielten Umsatz und den Zeitraum, in welchem die Bekleidungsstücke hergestellt wurden, zu erteilen und entsprechende Belege zu überreichen.