1. Mit Klage vom 19. Oktober 2018 beantragte die Nitro AG (nachfolgend: Klägerin) was folgt (pag. 1 ff.): 1. Es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Wiederholungsfall ab sofort zu verbieten, mit dem Kennzeichen «NITRO» gekennzeichnete Bekleidung anzubieten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen oder sonst wie in der Werbung oder im Geschäftsverkehr zu verwenden oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendeiner Weise mitzuwirken.