{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-07-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2018-102_2020-07-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2018_102_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785e1d6073180f4f4773cc60bab4a087502d66f571fccb799267994bfb9e567f1be614d8df7f792f0e7f321f8b877f40f6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785e1d6073180f4f4773cc60bab4a087502d66f571fccb799267994bfb9e567f1be614d8df7f792f0e7f321f8b877f40f6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2018_102", "Checksum": "f97ca1abd2830d9112eb73e498f366ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2018 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 02.07.2020 HG 2018 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 02.07.2020 HG 2018 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens auf gleichartigen Waren | Markenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 03:38:50", "Checksum": "370dab1028e1b93f22a692df01b6fb09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 02.07.2020 HG 2018 102\nRegeste:\nMarkenrechtsverletzung durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens auf gleichartigen Waren | Markenrecht\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 18 102\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Februar 2020\n\nBesetzung Oberrichter Schlup (Vizepräsident), Handelsrichter Pfister und\nHandelsrichter Hirsbrunner\nGerichtsschreiberin Brönnimann\n\nVerfahrensbeteiligte Nitro AG, ________\nvertreten durch Rechtsanwalt A.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nNitro Circus Licensing, Inc., ________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nBeklagte\n\nGegenstand Markenrecht / UWG\n\nKlage vom 19. Oktober 2018\nRegeste:\nDurch die Kennzeichnung von T-Shirts, Pullovern und weiteren Bekleidungsartikeln mit dem\nZeichen «NITRO CIRCUS» verletzt die Beklagte die klägerische Wortmarke «NITRO», eingetragen für die Nizza-Klassen 25 (Sportbekleidung) und 28 (Sportartikel, insbesondere\nSnowboards).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Klage vom 19. Oktober 2018 beantragte die Nitro AG (nachfolgend: Klägerin)\nwas folgt (pag. 1 ff.):\n1. Es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung der Straffolgen von\nArt. 292 StGB für den Wiederholungsfall ab sofort zu verbieten, mit dem Kennzeichen «NITRO»\ngekennzeichnete Bekleidung anzubieten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen oder sonst wie in der\nWerbung oder im Geschäftsverkehr zu verwenden oder bei entsprechenden Handlungen Dritter in\nirgendeiner Weise mitzuwirken.\n\n2. Es sei die Beklagte und ihre verantwortlichen Organe zu verpflichten, innert angemessener, vom\nGericht anzusetzender Frist dem Gericht unter Androhung der Bestrafung von Art. 292 StGB im\nUnterlassungsfall zuhanden der Klägerin Auskunft über die Menge, Preise und Herkunft der gemäss\nRechtsbegehren 1 gekennzeichneten Bekleidungsstücke sowie über den damit erzielten Umsatz\nund den Zeitraum, in welchem die Bekleidungsstücke hergestellt wurden, zu erteilen und entsprechende Belege zu überreichen.\n\n3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung gemäss Ziff. 2 zu\nbeziffernden, einen CHF 100.00 übersteigenden Betrag zuzüglich 5% Verzugszinsen seit Eintritt\ndes Gewinns zu bezahlen.\n\n- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten -\n\n2. Mit Klageantwort vom 4. März 2019 beantragte die Nitro Circus Licensing Inc. (nachfolgend: Beklagte), die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 39 ff.).\n\n3. Mit Replik vom 19. Juni 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren 1 wie folgt an\n(pag. 72 ff.):\n1. Es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung der Straffolgen von\nArt. 292 StGB für den Wiederholungsfall ab Datum der Rechtskraft des Urteils zu verbieten, mit dem\nKennzeichen «NITRO» gekennzeichnete Bekleidung\n- anzubieten,\n- zu verkaufen,\n- in Verkehr zu bringen,\n- zu bewerben,\n- sonst wie im Geschäftsverkehr zu verwenden,\n\n2\n- oder bei entsprechenden Handlungen in irgendeiner Weise mitzuwirken.\n\nDie Rechtsbegehren 2 und 3 blieben unverändert.\n\n4. In ihrer Duplik vom 1. November 2019 bestätigte die Beklagte ihre Rechtsbegehren\ngemäss Klageantwort vom 4. März 2019 (pag. 131 ff.).\n\n5. Die Hauptverhandlung fand am 17. Februar 2020 statt (vgl. pag. 197 ff.). Anlässlich\ndieser wurde eine Parteibefragung mit C.________ (Mitglied des Verwaltungsrates\nder Klägerin) durchgeführt. Zudem schlossen die Parteien einen Teilvergleich ab.\nDarin erklärte die Klägerin den Rückzug der Rechtsbegehren 2 und 3 (Auskunftserteilung und Erstattung eines allfälligen Gewinns). Weiter vereinbarten die Parteien,\ndass der Rückzug der beiden Rechtsbegehren keine Kostenfolgen zeitige und diesbezüglich namentlich keine Parteikostenentschädigung geschuldet sei. Sodann nahmen die Parteien zur Kenntnis, dass dieser Teilvergleich nach Angaben des Gerichts\nin Bezug auf Rechtsbegehren 1 weder in materieller Hinsicht noch kostenmässig\nEinfluss habe und dass dieser Rückzug auch keine Gerichtskosten zur Folge habe\n(pag. 225).\nGleichentags fand die Urteilsberatung in Abwesenheit der Parteien statt.\n\nII. Sachverhalt\n\n"}