3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden der Beklagten auferlegt und dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 14‘600.00 entnommen; die Differenz (CHF 9‘600.00) wird der Klägerin aus der Handelsgerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 5‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13‘462.80 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien (per Einschreiben) Mitzuteilen (anonymisiert): - dem Bundesamt für Justiz (per E-Mail an ipr@bj.admin.ch)