ein Honorar von CHF 13‘400.00 sowie Auslagen von CHF 62.80 geltend; sowohl Honorar als auch Auslagen seien MWST-befreit (Export). 16.3 Das von der Klägerin beantragte Honorar ist dem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand (übersichtlicher Sachverhalt, schriftliches Säumnisverfahren ohne Hauptverhandlung), der durchschnittlichen Bedeutung der Sache und der unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses ohne weiteres angemessen. Es ist antragsgemäss zuzusprechen. 16.4 Die Auslagen (Porti und Kopien) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind ebenfalls in der beantragten Höhe zu entschädigen.