Bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 sieht Art. 5 Abs. 1 PKV für erstinstanzliche Verfahren einen Rahmentarif von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 16.2 In seiner Honorarnote vom 5. Januar 2018 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 13‘400.00 sowie Auslagen von CHF 62.80 geltend; sowohl Honorar als auch Auslagen seien MWST-befreit (Export).