16. 16.1 Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) und damit nach der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 sieht Art. 5 Abs. 1 PKV für erstinstanzliche Verfahren einen Rahmentarif von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 vor.