15. 15.1 Bei einem Streitwert von CHF 141‘129.32 beträgt der Gebührenrahmen CHF 5‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 15.2 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VKD (insbesondere: schriftliches Säumnisverfahren ohne Hauptverhandlung) auf CHF 5‘000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin von CHF 14‘600.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); die Differenz (CHF 9‘600.00) ist der Klägerin zurückzuerstatten. Die kostenpflichtige Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).