Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Diesem Antrag ist im Umfang des Klagezuspruchs sowie in den Grenzen der Betreibung stattzugeben, d.h. für CHF 141‘129.32 zzgl. Zins zum Satz von neun Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank publizierten Basiszinssatz (maximal aber 8%) seit 11. April 2016. VI. 14. 14.1 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO); geringfügiges