13. 13.1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seien Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). 13.2 Die Klägerin betrieb die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für die Bordürenteppiche, zzgl. Zins zu 8% seit 11. April 2016; die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (E. 10.7 oben; KB 15). Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Rechtsvorschlags.