Zinsbeginn ist der 17. November 2015 (E. 12.2 oben), der Zinssatz ist variabel und liegt jeweils neun Punkte über dem Basiszinssatz gemäss § 288 Abs. 2 BGB. Aufgrund des gestellten Rechtsbegehrens ist jedoch das Zinsband ab 1. Juli 2016 gegen oben bei 8.12% zu begrenzen (Dispositionsmaxime, Art. 58 Abs. 1 ZPO). 12.4 Rechtsbegehren 1 der Klage ist somit gutzuheissen, mit der vorerwähnten Korrektur betr. Zinsenlauf und Zinssatz: Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 141‘129.32 zu bezahlen, zuzüglich - Zins zu 8.17% p.a. von 17. November 2015 bis 30. Juni 2016 sowie