E. 10.6 oben). Die Teilzahlung blieb jedoch ebenfalls aus, womit nach objektiver Auslegung dieser Vereinbarung der Gesamtbetrag am 17. November 2015 zur Zahlung fällig wurde (Gesamtverfall). Der Klägerin ist seither berechtigt, die Erfüllung zu verlangen (Art. 62 CISG). 12.3 Da die Beklagte es versäumte, den Kaufpreis zu bezahlen, schuldet sie die Zahlung von Zinsen (Art. 78 CISG). Zinsbeginn ist der 17. November 2015 (E. 12.2 oben), der Zinssatz ist variabel und liegt jeweils neun Punkte über dem Basiszinssatz gemäss § 288 Abs. 2 BGB.