7 12.2 Mit Abschluss dieses Vertrages ging die Beklagte die Verpflichtung ein, den Kaufpreis im Voraus zu bezahlen. Die Klägerin verlangte dessen Zahlung ursprünglich bis am 13. Juli 2015 (E. 10.3 oben). Nachdem die Zahlung ausgeblieben war (E. 10.4 oben), stundete die Klägerin den Betrag «bis Dezember 2015», mit der Abrede, dass bis am 16. November 2015 eine Teilzahlung geleistet werde («Zahlungsaufschub»; E. 10.6 oben).