12. 12.1 Die Parteien einigten sich dahingehend, dass die Klägerin 120 genau definierte Bordürenteppiche zu einem genau bestimmten Preis an die Beklagte liefert (E. 10.1 bis E. 10.3 oben). Zwischen ihnen ist am 26. Juni 2015 ein Kaufvertrag über Waren i.S.v. Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 CISG gültig zustande gekommen.