FEIT, a.a.O., Rz. 7 ff. m.w.H.). - Die Klägerin als Verkäuferin und damit Erbringerin der vertragstypischen Leistung hatte bei Vertragsschluss ihren Sitz in Deutschland. Es gelten somit die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). - Am zur Diskussion stehenden Rechtsgeschäft ist kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beteiligt. Der Verzugszinssatz liegt somit «neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz» (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz wird durch die Deutsche Bundesbank bekanntgemacht (§ 247 BGB). Er ist im Internet abrufbar, beispielsweise unter www.bundesbank.de oder unter www.basiszinssatz.de.