11.6.3 Dass für die Frage der Zinshöhe auf allgemeine Grundsätze i.S.v. Art. 7 Abs. 2 CISG zurückgegriffen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Deshalb gelangt das ergänzende nationale Recht zur Anwendung: - Mangels Rechtswahl ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Verkäufer als Erbringer der vertragstypischen Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 118 Abs. 1 IPRG; Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4]; FEIT, a.a.