2015 S. 655 ff. S. 685 Fn. 85, wonach das Bundesamt seit 2011 keine abweichenden Urteile mehr erhalten habe). 11.6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 CISG gilt Folgendes: «Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist». 11.6.3 Dass für die Frage der Zinshöhe auf allgemeine Grundsätze i.S.v.