Der Zinssatz ist im CISG nicht geregelt. Wie diese Lücke gefüllt werden soll, ist umstritten. Umstritten ist insbesondere, ob eine lückenfüllende vertragsautonome Einheitslösung anzustreben oder ob auf nationales Recht zurückzugreifen ist. Wird auf nationales Recht abgestellt, muss sodann entschieden werden, ob das Vertragsstatut, das Währungsstatut oder gar direkt (d.h. ohne Rückgriff auf Kollisionsrecht) das nationale Recht am Niederlassungsort einer der Parteien oder die lex fori zur Anwendung gelangen soll (vgl. die Übersicht bei FEIT, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art.