61 Abs. 1 CISG). Art. 62 CISG gibt dem Verkäufer insbesondere das Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, dass er ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist. 11.6 Versäumt eine Partei, den Kaufpreis zu zahlen, so hat die andere Partei überdies Anspruch auf Zahlung von Zinsen (Art. 78 CISG). Die Bestimmung setzt nur Fälligkeit des Zahlungsanspruchs voraus. Einer Mahnung bedarf es nicht (MICHAEL FEIT, in: Christoph Brunner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, UN-Kaufrecht – CISG, 2. Aufl. 2014, Rz. 2 zu Art. 78 CISG). Der Zinssatz ist im CISG nicht geregelt.