18 Abs. 1 und 2 CISG ausdrücklich oder konkludent angenommen werden; die Annahme wird wirksam, sobald die Äusserung der Zustimmung dem Anbietenden zugeht, sofern dies innert gesetzter oder angemessener Frist geschieht. 11.4 Das CISG sieht in Art. 53 vor, dass der Käufer nach Massgabe des Vertrages und des Übereinkommens verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bestimmt sich primär nach geschlossenem Kaufvertrag (allgemein: Art. 6 CISG), subsidiär nach Art.