14 Abs. 1 CISG der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages, sofern er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Ein solches Angebot kann gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 CISG ausdrücklich oder konkludent angenommen werden;