Das CISG regelt den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten (Art. 4 CISG). Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat (Art. 3 CISG), was hier nicht der Fall ist. 11.3 Gemäss Art. 23 CISG ist ein Vertrag in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots wirksam wird. Als Angebot gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 CISG