5 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG; SR 0.221.211.1). Da keine Ausnahme nach Art. 2 CISG gegeben ist, beurteilt sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nach Massgabe dieses Staatsvertrages (Art. 1 Bst. a CISG). 11.2 Das CISG regelt den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten (Art. 4 CISG).