22 der Klage; KB 14). In der Folge betrieb sie die Beklagte u.a. auf Zahlung von CHF 144‘595.45 zzgl. Zins zu 8% seit 11. April 2016 (Grund: «Rechnung vom 30. Juni 2015»). Der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, wurde der Beklagten am 28. September 2016 zugestellt. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Ziff. 22 und 23 der Klage; KB 15). IV. 11. 11.1 Die Parteien haben Sitz in Deutschland (Klägerin) bzw. in der Schweiz (Beklagte). Diese Länder sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen