Gleichzeitig stellte sie der Beklagten diesen Preis in Rechnung. Die Lieferung wurde auf den 26. August 2015 angekündigt, die Rechnung war bis am 15. Juli 2015 (recte: 13. Juli 2015) zu bezahlen (Ziff. 17 der Klage; KB 10). 10.4 Die Beklagte leistete die Vorauszahlung nicht fristgerecht. Die zwischen den Parteien geführte Kommunikation begründete bei der Klägerin jedoch die Annahme, die Zahlung werde erfolgen. Sie gab die Bestellung deshalb vor Zahlungserhalt in Produktion. Die Teppiche stehen seit August 2015 im Lager zur Auslieferung bereit (Ziff. 18-20 der Klage).